Norm
ORF-G §1Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass oder wodurch sich die Beschwerdegegnerin selbst oder auch nur der Moderator in irgendeiner Weise mit der auf den Faschismus bezogenen Aussage des Autors E. identifiziert oder dieser Aussage sonst irgendwie Vorschub geleistet hätte. Dem durchschnittlich verständigen Hörer dieser auf Ö1 ausgestrahlten Sendung wird schon aufgrund der Art und der Gestaltung der Sendung die getätigte Aussage eindeutig als die ausschließliche persönliche Meinung des interviewten Gastes erkennbar. Ebendieser Durchschnittshörer des Programms Ö1 ist auch ohne weiteres in der Lage, zwischen persönlicher Meinung und Darstellung von Tatsachen zu unterscheiden, sodass er auch nicht jede Darstellung einer persönlichen Meinung automatisch als „Propagandawerbung“ für oder gegen eine bestimmte politische Richtung verkennt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009