Norm
PrR-G §12 Abs6Leitsatz
Besondere lokale Bedürfnisse im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 6 PrR-G sind nur solche, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen. Der Ausnahmecharakter der Regelung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein Interesse an religiösen Fragen welcher Glaubensrichtung auch immer ein besonderes Bedürfnis im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Wenn in Versorgungsgebieten mit einem überdurchschnittlichen Anteil an „römisch katholischer Bevölkerung“ ein dringendes Bedürfnis nach „christlichen und sozialen“ Werten anzunehmen wäre, müsste dies umso mehr für Gebiete gelten, die nur einen „unterdurchschnittlichen“ Anteil an Einwohnern dieses religiösen Bekenntnisses aufweisen. Die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes mit weniger als 50.000 Einwohnern würde dann aber zum Regelfall statt zum Ausnahmefall.Besondere lokale Bedürfnisse im Sinne der Regelung des Paragraph 12, Absatz 6, PrR-G sind nur solche, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen. Der Ausnahmecharakter der Regelung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein Interesse an religiösen Fragen welcher Glaubensrichtung auch immer ein besonderes Bedürfnis im Sinne des Gesetzes begründen könnte. Wenn in Versorgungsgebieten mit einem überdurchschnittlichen Anteil an „römisch katholischer Bevölkerung“ ein dringendes Bedürfnis nach „christlichen und sozialen“ Werten anzunehmen wäre, müsste dies umso mehr für Gebiete gelten, die nur einen „unterdurchschnittlichen“ Anteil an Einwohnern dieses religiösen Bekenntnisses aufweisen. Die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes mit weniger als 50.000 Einwohnern würde dann aber zum Regelfall statt zum Ausnahmefall.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009