Norm
PrR-G §5 Abs2Leitsatz
Es ergibt sich unzweifelhaft, dass eine Mängelbehebung innerhalb der behördlicherseits eingeräumten Frist nicht erfolgte und auch der Fristerstreckungsantrag nicht innerhalb dieser Frist einlangte. Bei der Frist zur Verbesserung einer mangelhaften Eingabe im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG handelt es sich durch eine aufgrund des Gesetzes behördlicherseits festgelegte Frist. Der Behörde kommt dabei einerseits Ermessen hinsichtlich der Bemessung der Dauer einer solchen Frist zu, andererseits sind behördliche Fristen verlängerbar. Die Verlängerung einer behördlichen Frist steht wiederum im Ermessen der Behörde. Auf Verlängerung einer behördlichen Frist besteht nämlich kein Rechtsanspruch. Der Ablauf einer behördlichen Frist wird durch die Einbringung eines Fristerstreckungsantrags nicht gehemmt.Es ergibt sich unzweifelhaft, dass eine Mängelbehebung innerhalb der behördlicherseits eingeräumten Frist nicht erfolgte und auch der Fristerstreckungsantrag nicht innerhalb dieser Frist einlangte. Bei der Frist zur Verbesserung einer mangelhaften Eingabe im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt es sich durch eine aufgrund des Gesetzes behördlicherseits festgelegte Frist. Der Behörde kommt dabei einerseits Ermessen hinsichtlich der Bemessung der Dauer einer solchen Frist zu, andererseits sind behördliche Fristen verlängerbar. Die Verlängerung einer behördlichen Frist steht wiederum im Ermessen der Behörde. Auf Verlängerung einer behördlichen Frist besteht nämlich kein Rechtsanspruch. Der Ablauf einer behördlichen Frist wird durch die Einbringung eines Fristerstreckungsantrags nicht gehemmt.
Die Angemessenheit einer Mängelbehebungsfrist richtet sich grundsätzlich nach dem für die Mängelbehebung erforderlichen Aufwand. Ein Nachtragen des im Antrag nicht vorhandenen technischen Konzepts wäre jedenfalls als wesentliche Änderung eines Antrages anzusehen, welche Einfluss auf den Zugang zur Auswahlentscheidung besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009