RS Bks 2009/7/1 611.977/0007-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2009
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Norm

ORF-G §4
ORF-G §10
ORF-G §36 Abs1
ORF-G §37
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Der BKS kann aus dem Gesamtkontext des Beitrags und hierbei insbesondere aus seiner bildlichen Gestaltung und der „szenische Abfolge“ nicht erkennen, dass mit dem Beitrag generell der Eindruck vermittelt würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Zusteller schlechter als die Post behandeln oder gar „ausbeuten“ würde.

Die Verwendung einer „versteckten Kamera“ greift in die in vielfacher Weise, nicht zuletzt durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtssphäre im konkreten Fall von Unternehmen ein. Das macht solche journalistischen Mittel aber nicht von vorneherein unzulässig; vielmehr ist in einer Abwägung zwischen dem aus dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gespeisten Berichterstattungsinteresse und entgegenstehenden Interessen auf Wahrung seiner privaten Geschäftssphäre und seines Hausrechts ein angemessener Ausgleich zu finden. Dabei spielt die konkrete Qualität des öffentlichen Informationsinteresses ebenso eine Rolle wie die Reichweite des Eingriffs. Im vorliegenden Fall erweist sich der Eingriff in die Unternehmenssphäre als nicht sehr schwerwiegend. Dem steht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Arbeitsbedingungen gerade in „liberalisierten Märkten“, die durch einen besonderen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet sind, gegenüber.Die Verwendung einer „versteckten Kamera“ greift in die in vielfacher Weise, nicht zuletzt durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtssphäre im konkreten Fall von Unternehmen ein. Das macht solche journalistischen Mittel aber nicht von vorneherein unzulässig; vielmehr ist in einer Abwägung zwischen dem aus dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gespeisten Berichterstattungsinteresse und entgegenstehenden Interessen auf Wahrung seiner privaten Geschäftssphäre und seines Hausrechts ein angemessener Ausgleich zu finden. Dabei spielt die konkrete Qualität des öffentlichen Informationsinteresses ebenso eine Rolle wie die Reichweite des Eingriffs. Im vorliegenden Fall erweist sich der Eingriff in die Unternehmenssphäre als nicht sehr schwerwiegend. Dem steht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Arbeitsbedingungen gerade in „liberalisierten Märkten“, die durch einen besonderen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet sind, gegenüber.

Angesichts des maßvollen Vorgehens des ORF bei den vorgenommenen, wenn auch verdeckten journalistischen Ermittlungen und dem gegebenen öffentlichen Informationsinteresse stellt die konkrete, im vorliegenden Fall angewandte verdeckte Ermittlung keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des ORF-G dar.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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