Norm
ORF-G §4Leitsatz
Der BKS kann aus dem Gesamtkontext des Beitrags und hierbei insbesondere aus seiner bildlichen Gestaltung und der „szenische Abfolge“ nicht erkennen, dass mit dem Beitrag generell der Eindruck vermittelt würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Zusteller schlechter als die Post behandeln oder gar „ausbeuten“ würde.
Die Verwendung einer „versteckten Kamera“ greift in die in vielfacher Weise, nicht zuletzt durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtssphäre im konkreten Fall von Unternehmen ein. Das macht solche journalistischen Mittel aber nicht von vorneherein unzulässig; vielmehr ist in einer Abwägung zwischen dem aus dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gespeisten Berichterstattungsinteresse und entgegenstehenden Interessen auf Wahrung seiner privaten Geschäftssphäre und seines Hausrechts ein angemessener Ausgleich zu finden. Dabei spielt die konkrete Qualität des öffentlichen Informationsinteresses ebenso eine Rolle wie die Reichweite des Eingriffs. Im vorliegenden Fall erweist sich der Eingriff in die Unternehmenssphäre als nicht sehr schwerwiegend. Dem steht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Arbeitsbedingungen gerade in „liberalisierten Märkten“, die durch einen besonderen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet sind, gegenüber.Die Verwendung einer „versteckten Kamera“ greift in die in vielfacher Weise, nicht zuletzt durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtssphäre im konkreten Fall von Unternehmen ein. Das macht solche journalistischen Mittel aber nicht von vorneherein unzulässig; vielmehr ist in einer Abwägung zwischen dem aus dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gespeisten Berichterstattungsinteresse und entgegenstehenden Interessen auf Wahrung seiner privaten Geschäftssphäre und seines Hausrechts ein angemessener Ausgleich zu finden. Dabei spielt die konkrete Qualität des öffentlichen Informationsinteresses ebenso eine Rolle wie die Reichweite des Eingriffs. Im vorliegenden Fall erweist sich der Eingriff in die Unternehmenssphäre als nicht sehr schwerwiegend. Dem steht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Arbeitsbedingungen gerade in „liberalisierten Märkten“, die durch einen besonderen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet sind, gegenüber.
Angesichts des maßvollen Vorgehens des ORF bei den vorgenommenen, wenn auch verdeckten journalistischen Ermittlungen und dem gegebenen öffentlichen Informationsinteresse stellt die konkrete, im vorliegenden Fall angewandte verdeckte Ermittlung keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des ORF-G dar.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009