Norm
ORF-G §4Leitsatz
Es verbietet sich eine isolierte Betrachtung des vom Beschwerdeführer als zentral erachteten und als „Aufmacher“ verwendeten Satzes der Beiträge „(…) M. W. durfte aus der T. entwendete Seiten des Cross-Border Vertrages zu Recht veröffentlichen“. Abgesehen davon, dass der Satz für sich genommen schon nicht automatisch die Vermutung nahelegt, dass es der Beschwerdeführer gewesen wäre, der Vertragsteile aus der T. entwendet hat, ist dieser Eindruck erst recht nicht der vom Beschwerdeführer inkriminierten Berichterstattung zum Prozessausgang im Radio oder online auf „tirol.orf.at“ zu entnehmen.
Die inkriminierte Berichterstattung ist daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer in einer das Objektivitätsverbot des ORF verletzenden Weise in der Öffentlichkeit zu diskreditieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009