Norm
ORF-G §4Leitsatz
Es ist dem durchschnittlich verständigen Zuseher ersichtlich, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien im durch die Moderation genannten Verfahren in einem Gegendarstellungsbegehren entschieden hat. Entscheidend ist, dass dem Durchschnittszuseher ohne weiteres ersichtlich ist, dass mit „Gegendarstellung“ kein Straftatbestand angesprochen wird und damit auch nicht der Eindruck einer strafrechtlichen Entscheidung entstehen kann. Der Bundeskommunikationssenat kann auch keine Irreführung des durchschnittlichen Zusehers hinsichtlich der Auswirkungen der Entscheidung auf die Durchführung der Behandlung Epiduroskopie erkennen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem durchschnittlich gebildeten Zuseher bekannt ist, dass ein Strafgericht Weisungen an eine Krankenanstalt nicht rechtswirksam verfügen kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009