Norm
ORF-G §29 Abs4Leitsatz
Verstoß gegen das Verbot regionaler Fernsehwerbung durch Ausstrahlung von werblichen Veranstaltungshinweisen;
Bei Sendungen, die auf einem Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis zwischen Rundfunkveranstalter und dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Unternehmen beruhen (so genanntes „tätigkeitsaffines Sponsoring“), ist ganz besonders auf die Neutralität der Darstellung zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009