Norm
ORF-G §29 Abs4Leitsatz
Eine Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G und auch ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Z 2 ORF-G müssen eine Verletzung konkreter Bestimmungen des ORF-G behaupten und diese Behauptung näher begründen.Eine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G und auch ein Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G müssen eine Verletzung konkreter Bestimmungen des ORF-G behaupten und diese Behauptung näher begründen.
Die Auffassung, wonach es für die Zulässigkeit eines Antrags ausreicht, dass konkrete Umstände an den Bundeskommunikationssenat herangetragen und damit seiner Beurteilung zugeführt werden, ohne dass der Antragsteller selbst eine Rechtsverletzung behaupten muss, entbehrt einer Grundlage im Wortlaut der Gesetzesbestimmungen.
Nur dann, wenn die antragslegitimierte Einrichtung selbst meint, dass Bestimmungen des ORF-G verletzt worden sind, soll ein Rechtsaufsichtsverfahren eingeleitet werden können, dessen Zielsetzung eben in der Identifizierung und in der Folge Hintanhaltung oder Beseitigung von Rechtsverstößen durch den ORF liegt und nicht darin, dass der Bundeskommunikationssenat Sachverhalte ohne diese zugrundeliegende Zielrichtung rundfunkrechtlich beurteilt.
Ein „Antrag“ setzt eine, in einem entsprechenden Beschluss zustande gekommene Willensbildung voraus, einen solchen Antrag auch tatsächlich zu stellen. Der aus prozessualer Vorsicht gestellte „Antrag“ entbehrt einer solchen Beschlussfassung. Es liegt daher diesbezüglich kein „Antrag des Publikumsrats“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 lit b ORF-G, sondern nur eine Äußerung des Verfahrensvertreters vor.Ein „Antrag“ setzt eine, in einem entsprechenden Beschluss zustande gekommene Willensbildung voraus, einen solchen Antrag auch tatsächlich zu stellen. Der aus prozessualer Vorsicht gestellte „Antrag“ entbehrt einer solchen Beschlussfassung. Es liegt daher diesbezüglich kein „Antrag des Publikumsrats“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ORF-G, sondern nur eine Äußerung des Verfahrensvertreters vor.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009