Norm
ORF-G §4Leitsatz
Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen.
Die Frage, welche Haltung die Mitarbeiter eines Präsidenten des Nationalrates zum Rechtsextremismus einnehmen, ist ohne Zweifel eine Angelegenheit des überwiegenden Informationsinteresses. Das Objektivitätsgebot verlangt nicht, dass Fragen im sachlich nüchternen Ton und getragenen Stil eines Nachrichtensprechers vorgetragen werden. Der Bundeskommunikationssenat kann (in einer Einzel-Betrachtung der von den Beschwerdeführern auch jeweils einzeln gerügten Szenen und insbesondere) in der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Beitrags nicht erkennen, dass der Beitrag manipulativ ausgefallen wäre und in einseitig verzerrender Weise den Beschwerdeführern eine Nähe zum Nationalsozialismus unterstellt würde. Es trifft auch nicht zu, dass durch die Unterlegung mit aus dem Zusammenhang gerissenen Lichtbildern ein verzerrter Eindruck zu beobachten wäre.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009