Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Der Hinweis auf das Gewinnspiel, bei dem noch dazu die Gewinne vom beworbenen Unternehmen „ausgespielt“ werden, ist in seiner konkreten Ausgestaltung zweifellos geeignet, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, indem die Hörer zu einem Besuch im Möbelhaus der Firma L. gewonnen werden sollen. Steht somit die werbliche Gestaltung fest, besteht vorliegend aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auch eine, vom ORF auch nicht bestrittene, klare Vermutung, dass die Sendung gegen Entgelt erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009