Norm
ORF-G §17 Abs2Leitsatz
Auch wenn der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher in einer regionalen Besonderheiten etwa auch kulinarischer Natur gewidmeten Sendung Informationen über einschlägige Produkte und Dienstleistungen, wenn auch nicht unbedingt in Form einer unternehmensbezogenen Darstellung, geradezu erwartet, daher durch eine solche Darstellung über den Werbezweck nicht im Sinne des Schleichwerbungsverbots in die Irre geführt werden kann und wegen der Einbindung der Hinweise in den dramaturgischen Handlungsstrang des redaktionell gestalteten Programms auch keine § 13 Abs 3 ORF-G unterliegende Werbung vorliegt, verstoßen werbliche Darstellungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen doch gegen § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G;Auch wenn der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher in einer regionalen Besonderheiten etwa auch kulinarischer Natur gewidmeten Sendung Informationen über einschlägige Produkte und Dienstleistungen, wenn auch nicht unbedingt in Form einer unternehmensbezogenen Darstellung, geradezu erwartet, daher durch eine solche Darstellung über den Werbezweck nicht im Sinne des Schleichwerbungsverbots in die Irre geführt werden kann und wegen der Einbindung der Hinweise in den dramaturgischen Handlungsstrang des redaktionell gestalteten Programms auch keine Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G unterliegende Werbung vorliegt, verstoßen werbliche Darstellungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen doch gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G;
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009