Norm
ORF-G §4 Abs5 Z3Leitsatz
Der BKS kann nicht erkennen, dass die Passage "es geht hier um die Befähigung und Eignung für eines der höchsten Ämter der Republik, und eine saubere Trennung von altem und neuem Nazitum" den BF eindeutig mit nationalsozialistischer Gesinnung in Zusammenhang bringen würde. Durch die Darstellung der Burschenschaft "Olympia", deren Mitglied der BF ist, als "rechtsextrem eingestuft" wird noch kein Vorwurf einer verwerflichen Gesinnung gemacht. Bei der Formulierung "es ist zu verlangen, dass sich rasch eine Mehrheit (…) findet (…) die eine Möglichkeit schafft, dieses (…) Kapitel durch Abwahl G.s rasch zu beenden" handelt es sich um eine im Kontext mit den anderen Passagen des Kommentars, aber auch im Zusammenhang mit den vor dem Kommentar ausgestrahlten Sequenzen des auf den BF bezogenen Teils der Sendung unangemessene, weil nachdrückliche Forderung. Dieser als unbedingte Forderung formulierten Aussage wird durch zweimalige Verwendung des Worts "rasch" besondere (Ein-)Dringlichkeit verliehen. Schließlich wird dem Verlangen auch noch durch die für den Durchschnittskonsumenten unzweifelhaft negative Beurteilung der Ausübung des Amts des dritten Nationalratspräsidenten als "unrühmlich" eine im Lichte des Objektivitätsgebots verzerrende und dem sonstigen Inhalt unangemessene persönliche Wertung angefügt. Der Kommentarteil überschreitet folglich in der Gesamtheit seiner Wortwahl die vom Objektivitätsgebot vorgegebenen Schranken.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009