Norm
ORF-G §14 Abs2Leitsatz
Schleichwerbung (§ 14 Abs. 2 ORF-G) in Frühschoppen-Sendung. Nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn Vertreter der Gemeinde bzw. Region in der Sendung auftreten und sich – auch entsprechend positiv – zu aktuellen Entwicklungen im jeweiligen Bereich äußern. Jedoch Enttäuschung des berechtigten Anspruchs des Zuhörers (nicht nur, aber gerade an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk), zwar positiv über besondere Angebote der Region informiert zu werden, ohne dass diese Darstellung aber "schleichend“ in eine spezielle werbliche Darstellung eines bestimmten Betriebs oder Angebots ausartet. Missbrauch journalistischer Stilmittel für die gezielte Unterbringung offenkundig bereits im Vorfeld abgesprochener werblicher Inhalte.Schleichwerbung (Paragraph 14, Absatz 2, ORF-G) in Frühschoppen-Sendung. Nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn Vertreter der Gemeinde bzw. Region in der Sendung auftreten und sich – auch entsprechend positiv – zu aktuellen Entwicklungen im jeweiligen Bereich äußern. Jedoch Enttäuschung des berechtigten Anspruchs des Zuhörers (nicht nur, aber gerade an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk), zwar positiv über besondere Angebote der Region informiert zu werden, ohne dass diese Darstellung aber "schleichend“ in eine spezielle werbliche Darstellung eines bestimmten Betriebs oder Angebots ausartet. Missbrauch journalistischer Stilmittel für die gezielte Unterbringung offenkundig bereits im Vorfeld abgesprochener werblicher Inhalte.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009