Norm
PrR-G §10 Abs1 Z3Leitsatz
Zu § 10 Abs. 2 PrR-G: Zur Beurteilung des Vorliegens einer Doppel- und Mehrfachversorgung im Sinne des § 10 Abs. 2 PrR-G können nur jene Übertragungskapazitäten herangezogen werden, die einem Hörfunkveranstalter im Rahmen eines Zulassungsbescheids zugeordnet wurden.Zu Paragraph 10, Absatz 2, PrR-G: Zur Beurteilung des Vorliegens einer Doppel- und Mehrfachversorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, PrR-G können nur jene Übertragungskapazitäten herangezogen werden, die einem Hörfunkveranstalter im Rahmen eines Zulassungsbescheids zugeordnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009