RS Bks 2009/9/7 611.198/0001-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2009
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Leitsatz

Zu § 10 Abs. 2 PrR-G: Zur Beurteilung des Vorliegens einer Doppel- und Mehrfachversorgung im Sinne des § 10 Abs. 2 PrR-G können nur jene Übertragungskapazitäten herangezogen werden, die einem Hörfunkveranstalter im Rahmen eines Zulassungsbescheids zugeordnet wurden.Zu Paragraph 10, Absatz 2, PrR-G: Zur Beurteilung des Vorliegens einer Doppel- und Mehrfachversorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, PrR-G können nur jene Übertragungskapazitäten herangezogen werden, die einem Hörfunkveranstalter im Rahmen eines Zulassungsbescheids zugeordnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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