Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
1. Es ist nicht ersichtlich, warum mehr als die konkrete Gewinnspielrunde im Rahmen einer Sendung als patronisierter Sendungsteil zu qualifizieren wäre.
2. Eine Irreführungseigenschaft im Sinne des § 19 Abs. 4 PrP-G liegt nicht vor, wenn der durchschnittliche Hörer mit entsprechenden (positiven) Äußerungen über eine gesponserte Sendung rechnen konnte.2. Eine Irreführungseigenschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, PrP-G liegt nicht vor, wenn der durchschnittliche Hörer mit entsprechenden (positiven) Äußerungen über eine gesponserte Sendung rechnen konnte.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009