Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Wenn ein Moderator im Rahmen eines Gewinnspiels die Zuhörer wiederholt auffordert, Tiroler Produkte zu kaufen und dabei die positiven Effekte des Einkaufs betont, besteht kein Zweifel an der Zielsetzung der Absatzförderung. Für die Einstufung eines Beitrags als kommerzielle Werbung kommt es weder darauf an, dass Produkte eines spezifischen Unternehmens und nicht etwa einer ganzen Branche gezeigt werden, noch darauf, dass tatsächlich der Absatz jener Waren erhöht werden soll, die im konkreten Werbespot gezeigt werden. Entscheidend ist, dass das Gewinnspiel durch seinen Gesamteindruck im Allgemeinen und den Kaufappell des Moderators im Besonderen einen eindeutigen Beitrag zur Imagesteigerung von Tiroler Lebensmitteln leistet und dadurch in seiner konkreten Gestaltung insgesamt geeignet ist, bislang uninformierte oder unentschlossene Hörer für den Einkauf von Tiroler Produkten zu gewinnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009