Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Der Konsument soll ohne Schwierigkeiten den Beginn und das Ende eines Werbeblocks erkennen können und darf durch einen Programmhinweis – mag dieser auch für das Programm werbende Elemente aufweisen – nicht dadurch in die Irre geführt werden, dass unklar ist, ob schon wieder mit redaktionellem Programm fortgesetzt wurde oder nicht. Die Zurechnung eines, wenn auch werblich ausgestalteten Programmhinweises zum redaktionellen Programm findet ihre Rechtfertigung im Zweck der Regelung, den Konsumenten in die Lage zu versetzen, fremdbestimmte und bezahlte Inhalte von solchen zu unterscheiden, die ausschließlich vom Veranstalter und unabhängig von Interessen Dritter gestaltet wurden. Programmhinweise sind nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009