RS Bks 2009/9/7 611.001/0017-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2009
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Norm

PrR-G §19 Abs3
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Der Konsument soll ohne Schwierigkeiten den Beginn und das Ende eines Werbeblocks erkennen können und darf durch einen Programmhinweis – mag dieser auch für das Programm werbende Elemente aufweisen – nicht dadurch in die Irre geführt werden, dass unklar ist, ob schon wieder mit redaktionellem Programm fortgesetzt wurde oder nicht. Die Zurechnung eines, wenn auch werblich ausgestalteten Programmhinweises zum redaktionellen Programm findet ihre Rechtfertigung im Zweck der Regelung, den Konsumenten in die Lage zu versetzen, fremdbestimmte und bezahlte Inhalte von solchen zu unterscheiden, die ausschließlich vom Veranstalter und unabhängig von Interessen Dritter gestaltet wurden. Programmhinweise sind nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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