Norm
ORF-G §36 Abs1 Z1Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Beurteilung des Sachverhalts im Sinne des § 188 StGB berufen, kann aber genauso wenig erkennen, dass die bloße Erwähnung von „Priestern und Priesterinnen“ oder die Ausstrahlung einer Sequenz des mit dem Prix Italia 1973 und dem Premius Ondas 1973 ausgezeichneten Beitrags „Glocken in Europa“ von P.L.B. Braun einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellen könnten.Der Bundeskommunikationssenat ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Beurteilung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 188, StGB berufen, kann aber genauso wenig erkennen, dass die bloße Erwähnung von „Priestern und Priesterinnen“ oder die Ausstrahlung einer Sequenz des mit dem Prix Italia 1973 und dem Premius Ondas 1973 ausgezeichneten Beitrags „Glocken in Europa“ von P.L.B. Braun einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellen könnten.
Es ist nicht ersichtlich, dass in den kurzen manche Werke der „Musicbanda Franui“ darstellenden Worten ein Verstoß gegen Werberegelungen des ORF-G vorgelegen wäre oder dass aufgrund der Sendung vom 29.1.2009 eine besondere Sorge bestehen müsste, dass psychisch labile Menschen Anhänger des Satanismus werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009