Norm
PrR-G §12 Abs1Leitsatz
Dass „Stellenangebote effizient der Bevölkerung zugetragen werden können“, genügt für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 12 Abs. 6 PrR-G ebenso wenig wie die generelle Betonung der „positiven Auswirkungen des terrestrischen Empfangs auf die Region und die Wirtschaft“.Dass „Stellenangebote effizient der Bevölkerung zugetragen werden können“, genügt für eine Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 12, Absatz 6, PrR-G ebenso wenig wie die generelle Betonung der „positiven Auswirkungen des terrestrischen Empfangs auf die Region und die Wirtschaft“.
Der Berufungswerber legt nicht dar, dass die generell und in ganz Österreich wichtige Integration behinderter Menschen gerade im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ein spezifisches und über das allgemeine Maß hinausgehendes Bedürfnis darstellen würde.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009