Norm
PrR-G §25 Abs1 Z1Leitsatz
Der Beitrag verfolgt deutlich das Ziel der Absatzförderung, weil die Hörer aufgrund der szenischen Ausgestaltung mit Hörproben aus dem Film in Verbindung mit der Schilderung der Geschichte durch die Moderatorin und der abschließenden Empfehlung der Moderatorin als „unglaublich toller Film“ in engem Zusammenhang mit dem Hinweis speziell auf das Hollywood M. P zum Besuch des Films in ebendiesem Kino angeregt werden sollen. Da der Kinostart des Films „Der Vorleser“ am 27.02.2009 stattfand und daher davon auszugehen ist, dass mehrere oö. und somit im Versorgungsgebiet von L.R. gelegenen Kinos den besagten Film ab diesem Zeitpunkt in ihrem Programm hatten, kann der spezielle Hinweis auf das MP nicht als zufällig und aufgrund eines spontanen Einfalls der Moderatorin erfolgt angesehen werden. Für diese spezielle Hervorhebung nur eines einzigen, im weiträumigen Versorgungsgebiet der Berufungswerberin gelegenen Kinos geht die KommAustria zu Recht vom typischen Verhalten eines Unternehmers am Markt aus und nimmt gerade im Zusammenhalt mit den erwiesenen - und auch nicht bestrittenen – Kooperationen zu Recht an, dass ein nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft agierendes Unternehmen ein anderes Unternehmen nur dann exklusiv im Rahmen eines Hörfunkprogramms namhaft macht, wenn es hierfür eine Gegenleistung erwarten kann. Der Zusatz „für mich als Mensch“ umfasst keine eigenständige werbliche Botschaft im Rahmen der Sponsorabsage.
Es besteht kein Zweifel über die werbliche Absicht des Sendungsteils „Der L.R.Markt Mix“. Die Veranstaltungstipps im inkriminierten Beitrag sind werblich gestaltet und streichen die Leistungen der einzelnen Unternehmen hervor. Zudem wurde jeweils vor Ausstrahlung dieser werblichen Beiträge vom Moderator speziell darauf hingewiesen, dass nun ein Spot folgt. Auch erfolgte jeweils eine klare akustische Trennung zu Beginn und am Ende der Beträge. Eine Irreführungseignung kann schon aus diesen Gründen nicht angenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009