Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Die gegenständliche Einschaltung diente der Unterstützung der Initiative „20 Zentren für 2010“ und insofern der „Unterstützung einer Sache oder Idee“.
Als Einschaltung zur Unterstützung einer Sache oder Idee stellt der Spot demnach eine „ideelle Werbung“ im Sinne des Art. 2 lit. f des Fernsehübereinkommens dar.Als Einschaltung zur Unterstützung einer Sache oder Idee stellt der Spot demnach eine „ideelle Werbung“ im Sinne des Artikel 2, Litera f, des Fernsehübereinkommens dar.
Die Ausstrahlung des Spots „20 Zentren für 2010“ erfolgte weiters entgeltlich.
Demnach war die Einräumung von Übertragungsrechten Gegenleistung für die Ausstrahlung des Spots sowie für die Leistung von Lizenzzahlungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009