Norm
ORF-G §9 Abs4Leitsatz
Zur Schleichwerbung
Es ergibt sich eindeutig, dass sich ein durchschnittlicher Seher eines Reisemagazins wie der Sendung „Besser Reisen“ erwartet, in einer Sendung, in der es schwerpunktmäßig um Reisen nach Ägypten unter dem besonderen Aspekt der Nilkreuzfahrt geht, Informationen über die Destination und den Verlauf einer derartigen Reise zu bekommen. Es ist der KommAustria beizupflichten, dass der Durchschnittsseher jedenfalls aber nicht damit rechnen musste, dass in der Sendung die Dienstleistungen lediglich eines einzigen Reiseveranstalters angepriesen werden.
Der Gesamteindruck der Sendung „Besser Reisen“ ist geeignet, bis dahin noch uninformierte oder unentschlossene Seher dazu zu bewegen, die Leistungen dieses Reiseveranstalters in Erwägung zu ziehen bzw. dort zu buchen. Zum Sponsoring
Die in der Sendung „Drehzahl“ enthaltenen einzelnen Darstellungen in Wort und Bild, bei denen genau und detailliert die Vorzüge der speziell vorgestellten Fahrzeuge hervorgehoben und zahlreiche zusätzliche Informationen vermittelt werden, stellen spezifische verkaufsfördernde Hinweise dar, die zum Kauf eines dieser Fahrzeuge durch die spezifischen verkaufsfördernden Hinweise anregen sollen und dazu auch geeignet sind. Daher liegt eine Verletzung des § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G vor.Die in der Sendung „Drehzahl“ enthaltenen einzelnen Darstellungen in Wort und Bild, bei denen genau und detailliert die Vorzüge der speziell vorgestellten Fahrzeuge hervorgehoben und zahlreiche zusätzliche Informationen vermittelt werden, stellen spezifische verkaufsfördernde Hinweise dar, die zum Kauf eines dieser Fahrzeuge durch die spezifischen verkaufsfördernden Hinweise anregen sollen und dazu auch geeignet sind. Daher liegt eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G vor.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009