Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Sponsoring von Nachrichten
Der Hinweis „LoungeFM präsentiert die Nachrichten – direkt aus der Redaktion von ‚derStandard.at’“ ist doch eine direkte Bezugnahme auf die nachfolgenden Nachrichten. Die gesendeten Sponsorhinweise stehen somit erkennbar im Zusammenhang mit den Nachrichten.
Daraus sich, dass die BW dadurch gegen § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G verstoßen hat, dass sie Nachrichtensendungen im Programm „LoungeFM“ ausgestrahlt hat, welche finanziell unterstützt wurden.Daraus sich, dass die BW dadurch gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G verstoßen hat, dass sie Nachrichtensendungen im Programm „LoungeFM“ ausgestrahlt hat, welche finanziell unterstützt wurden.
Eigenwerbung
Im Gegensatz zur Eigenwerbung stellt ein Programmhinweis nicht Werbung, sondern Programm dar. Alleine durch den jedem Programmhinweis innewohnenden werblichen Charakter für das Programm des Hörfunkveranstalters, wonach möglichst viele Hörerinnen und Hörer die angekündigte Sendung verfolgen sollen, wird aber ein solcher selbst nicht zur Werbung im Sinne der Definition;
Im Hinblick auf die Kennzeichnungs- und Trennungspflicht ist nicht auf die Frage abzustellen, welches Programmformat einer Werbung vorausgeht oder nachfolgt, sondern lediglich der Umstand, dass es sich nicht bzw. nicht mehr um Werbung handelt. Entscheidend ist, dass es sich bei einem Programmhinweis um einen anderen Programmteil als Werbung handelt.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009