RS Bks 2009/10/19 611.001/0019-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2009
beobachten
merken

Norm

PrR-G §19 Abs3
PrR-G §19 Abs5
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Sponsoring von Nachrichten

Der Hinweis „LoungeFM präsentiert die Nachrichten – direkt aus der Redaktion von ‚derStandard.at’“ ist doch eine direkte Bezugnahme auf die nachfolgenden Nachrichten. Die gesendeten Sponsorhinweise stehen somit erkennbar im Zusammenhang mit den Nachrichten.

Daraus sich, dass die BW dadurch gegen § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G verstoßen hat, dass sie Nachrichtensendungen im Programm „LoungeFM“ ausgestrahlt hat, welche finanziell unterstützt wurden.Daraus sich, dass die BW dadurch gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G verstoßen hat, dass sie Nachrichtensendungen im Programm „LoungeFM“ ausgestrahlt hat, welche finanziell unterstützt wurden.

Eigenwerbung

Im Gegensatz zur Eigenwerbung stellt ein Programmhinweis nicht Werbung, sondern Programm dar. Alleine durch den jedem Programmhinweis innewohnenden werblichen Charakter für das Programm des Hörfunkveranstalters, wonach möglichst viele Hörerinnen und Hörer die angekündigte Sendung verfolgen sollen, wird aber ein solcher selbst nicht zur Werbung im Sinne der Definition;

Im Hinblick auf die Kennzeichnungs- und Trennungspflicht ist nicht auf die Frage abzustellen, welches Programmformat einer Werbung vorausgeht oder nachfolgt, sondern lediglich der Umstand, dass es sich nicht bzw. nicht mehr um Werbung handelt. Entscheidend ist, dass es sich bei einem Programmhinweis um einen anderen Programmteil als Werbung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten