RS Bks 2009/11/16 611.198/0002-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2009
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Norm

PrR-G §3 Abs2

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids. Feststellungsbescheide sind jedenfalls dann zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Darüber hinaus werden Feststellungsbescheide auch ohne explizite gesetzliche Grundlage dann für zulässig erachtet, wenn ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse von einer Partei beantragt wird, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Da rechtlich unzweifelhaft ist, dass die Berufungswerberin nicht Zulassungsinhaberin für die Übertragungskapazitäten „SALZBURG (Gaisberg) 94,0 MHz“ und „SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 99,3 MHz“ ist, vermag der Bundeskommunikationssenat das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses nicht zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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