Norm
PrTV-G §34 Abs2Leitsatz
Eine Regelung, wonach von einer "Bagatellgrenze" bei Beiträgen zur Finanzierung im Bereich des privaten Rundfunks auszugehen wäre, kann den Bestimmungen des PrTV-G nicht entnommen werden;
In Bezug auf die Erwähnung oder Darstellung gegen Entgelt ist von einem objektiven Maßstab auszugehen und zu beurteilen, ob nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt oder eine Gegenleistung zu leisten wäre;
Ein Sponsorhinweis ist nicht werblich gestaltet, wenn sich die Sponsoransage auf die Nennung des Sponsornamens und des Slogans beschränkt und darüber hinaus keine werblichen Elemente enthält.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009