RS Bks 2009/11/16 611.196/0004-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2009
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Norm

PrTV-G §34 Abs2
PrTV-G §38
PrTV-G §46 Abs2 Z2
PrTV-G §61 Abs1 Z4

Leitsatz

Eine Regelung, wonach von einer "Bagatellgrenze" bei Beiträgen zur Finanzierung im Bereich des privaten Rundfunks auszugehen wäre, kann den Bestimmungen des PrTV-G nicht entnommen werden;

In Bezug auf die Erwähnung oder Darstellung gegen Entgelt ist von einem objektiven Maßstab auszugehen und zu beurteilen, ob nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt oder eine Gegenleistung zu leisten wäre;

Ein Sponsorhinweis ist nicht werblich gestaltet, wenn sich die Sponsoransage auf die Nennung des Sponsornamens und des Slogans beschränkt und darüber hinaus keine werblichen Elemente enthält.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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