Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Es ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Erwähnungen des Produkts und seines Inhalts üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgen. Jedenfalls ist vor allem beim abschließenden Hinweis, dass es das neue Magazin „ab heute wieder“ gibt, ein Unterschied zum Inhalt von verkehrsüblichen Werbespots nur mehr durch die redaktionelle Umrahmung durch die Äußerungen des Moderators zu erkennen. Der gegenständliche Beitrag ist weiters geeignet, Zuhörerinnen und Zuhörer über den eigentlichen Zwecks in die Irre zu führen. Der Beitrag unter dem Titel „Nix wie weg – Arabella Reiseträume“ ist als werbliche Aussage zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass die exklusiven werblichen Darstellungen mit der unbestreitbar geplanten Einspielung einer wie ein Werbeslogan wirkenden Aussage einer Repräsentantin des Unternehmens und der abschließenden direkten Aufforderung der Moderatorin, ins Reisebüro zu gehen und gerade den J. -Katalog zu holen, üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009