Norm
ORF-G §32 Abs3Leitsatz
Der BKS kann keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, um die Tätigkeit als journalistische Tätigkeit im Sinne der verfahrensgegenständlichen Regelungen des ORF-Gesetzes zu bewerten.
Sendungsankündigungen sind nicht schon durch ihre (mehr oder minder werbliche) Bezugnahme auf Sendungen über aktuelles Tagesgeschehen selbst als zum aktuellen Tagesgeschehen gehörig zu betrachten; Der BKS kann auch sonst keine Anhaltspunkte erkennen, dass P.S. Tätigkeiten in nicht nur unbedeutenden Ausmaß ausüben würde, die den durch das ORF-G verwirklichten besonderen Schutz der Freiheit der Berufausübung notwendig machen oder konkret journalistische Tätigkeiten im Sinne der gesetzlichen Regelungen darstellen würden;
Ein Großteil der Agenden von P.S. umfasst vielmehr die (zweifellos nicht unbedeutende) Öffentlichkeitsarbeit in der Darstellung des Unternehmens selbst gegenüber Dritten (Politik, Medien, Unternehmen). (…) Worin aber hier der spezifisch journalistische Aspekt im Sinne der Garantien des ORF-Gesetzes liegt, ist dem BKS nicht ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009