Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Insgesamt zeigt sich, dass der ORF in allen drei hier in Beschwerde gezogenen Nachrichtenbeiträgen die Interessenlage der Beschwerdeführerin als Unternehmen, das rechtmäßig genehmigte Waffenexporte in Länder wie den Irak durchführt, in ausreichendem Maß berücksichtigt und deutlich und markant auf die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Dass wegen des öffentlichen Interesses an Waffenexporten dabei auch darüber berichtet wird, dass diese rechtmäßige Tätigkeit der Beschwerdeführerin Gegenstand politischer Kritik ist, verstößt nicht gegen das Objektivitätsgebot, sondern folgt der Aufgabe des ORF zur umfassenden Information der Allgemeinheit über wichtige politische Fragen und einer auch kritischen Berichterstattung. Die Tatsache, dass Waffenexporte rechtmäßig erfolgen, entzieht sie nicht der legitimen öffentlichen Aufmerksamkeit und politischen Kritik sowie daher zulässiger medialer Berichterstattung auch im ORF.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009