Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsansicht in Bezug auf die Auslegung des § 36 Abs. 1 Z 2 lit. b ORF-G abzuweichen.Der Bundeskommunikationssenat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsansicht in Bezug auf die Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ORF-G abzuweichen.
Es fehlt an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 Z 2 lit. b ORF-G, derzufolge der Publikumsrat darüber Beschluss fassen muss, dass er eine näher bezeichnete Verletzung konkreter Bestimmungen des ORF-G behauptet und dementsprechend einen Antrag an den Bundeskommunikationssenat richtet, die von ihm behauptete Rechtsverletzung verbindlich festzustellen. Das Antragsrecht gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 lit. b ORF-G dient nicht dazu, dem Bundeskommunikationssenat Sachverhalte zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen, ohne dass sich der Publikumsrat selbst durch Beschlussfassung eine Meinung darüber bildet, ob er eine Verletzung des ORF-G als gegeben ansieht.Es fehlt an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ORF-G, derzufolge der Publikumsrat darüber Beschluss fassen muss, dass er eine näher bezeichnete Verletzung konkreter Bestimmungen des ORF-G behauptet und dementsprechend einen Antrag an den Bundeskommunikationssenat richtet, die von ihm behauptete Rechtsverletzung verbindlich festzustellen. Das Antragsrecht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ORF-G dient nicht dazu, dem Bundeskommunikationssenat Sachverhalte zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen, ohne dass sich der Publikumsrat selbst durch Beschlussfassung eine Meinung darüber bildet, ob er eine Verletzung des ORF-G als gegeben ansieht.
Ein Antrag des Publikumsrates wie jener vom 31. August 2009 könnte auch nicht zulässigerweise „verbessert“ werden, indem nachträglich ein entsprechend formulierter Beschluss des Publikumsrates gefasst wird. Da der Antrag des Publikumsrates gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G, einzubringen ist, muss auch die interne Willensbildung zur Stellung eines Antrags gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 lit. b ORF-G, also der Beschluss des Publikumsrates, innerhalb dieser Frist erfolgen.Ein Antrag des Publikumsrates wie jener vom 31. August 2009 könnte auch nicht zulässigerweise „verbessert“ werden, indem nachträglich ein entsprechend formulierter Beschluss des Publikumsrates gefasst wird. Da der Antrag des Publikumsrates gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G, einzubringen ist, muss auch die interne Willensbildung zur Stellung eines Antrags gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ORF-G, also der Beschluss des Publikumsrates, innerhalb dieser Frist erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009