Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Die Formulierung „besser wohnen – besonders wohlfühlen“ kann nicht anders verstanden werden, als dass sie dem spezifischen Ziel dienen soll, einen Anreiz zum Erwerb von Waren zu bieten. Sie beschränkt sich gerade nicht darauf, im Sinne der Spruchpraxis nur allgemeine Aussagen zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens „B“ zu vermitteln, sondern streicht implizit durch qualitativ-wertende Darstellungen die möglichen positiven Auswirkungen der Produkte der Firma „B.“(Besser wohnen, besonders wohlfühlen“) heraus. Werblich gestaltete An- und Absagen sind als Werbung zu qualifizieren,
Was die im Patronanzhinweis enthaltene Passage „Spür das Kino!“ betrifft, so kann der Bundeskommunikationssenat dieser Aussage keinen werblichen Charakter beimessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochene Wendung „Spür das Kino“ ein „besonderes Gefühl“ bzw. „eine bessere Kino-Atmosphäre als bei anderen Anbietern“ vermitteln sollte. Eine Verletzung des § 19 Abs. 3 PrR-G lag daher nicht vor.Was die im Patronanzhinweis enthaltene Passage „Spür das Kino!“ betrifft, so kann der Bundeskommunikationssenat dieser Aussage keinen werblichen Charakter beimessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochene Wendung „Spür das Kino“ ein „besonderes Gefühl“ bzw. „eine bessere Kino-Atmosphäre als bei anderen Anbietern“ vermitteln sollte. Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G lag daher nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009