Norm
PrR-G §3 Abs2Leitsatz
Bis zu einer solchen kassatorischen Entscheidung ist jedoch der Bescheid der KommAustria einer Entscheidung im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG nicht mehr zugänglich.Bis zu einer solchen kassatorischen Entscheidung ist jedoch der Bescheid der KommAustria einer Entscheidung im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht mehr zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009