Norm
PrR-G §16 Abs2Leitsatz
Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 1.7.2009, Zl. 2009/04/0079, ist der Bundeskommunikationssenat zunächst der Auffassung, dass die berufungsgegenständlichen Hinweise auf die Greifvogelschau auf der Burg Landskron und das Freilichtmuseum der Keltenwelt Frög Hinweise auf Kulturveranstaltungen sind, die unter den Programmauftrag des § 16 Abs. 2 PrR-G fallen.Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 1.7.2009, Zl. 2009/04/0079, ist der Bundeskommunikationssenat zunächst der Auffassung, dass die berufungsgegenständlichen Hinweise auf die Greifvogelschau auf der Burg Landskron und das Freilichtmuseum der Keltenwelt Frög Hinweise auf Kulturveranstaltungen sind, die unter den Programmauftrag des Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G fallen.
Damit sind aber auf die vorliegenden Veranstaltungshinweise jene Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandselements der Entgeltlichkeit zu übertragen, die der VwGH für Hinweise auf Kulturveranstaltungen durch den ORF entwickelt hat. Im konkreten Fall der A.K. wird dies noch dadurch verstärkt, dass dieser gegenüber von der KommAustria in ihrem Zulassungsbescheid die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 2 PrR-G insoweit konkretisiert worden ist, als das genehmigte Programm als ein solches „mit hohem Regionalbezug“ und im Wortprogramm unter anderem mit „Berichte(n) mit Bezug zum … kulturellen Leben“ definiert wird.Damit sind aber auf die vorliegenden Veranstaltungshinweise jene Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandselements der Entgeltlichkeit zu übertragen, die der VwGH für Hinweise auf Kulturveranstaltungen durch den ORF entwickelt hat. Im konkreten Fall der A.K. wird dies noch dadurch verstärkt, dass dieser gegenüber von der KommAustria in ihrem Zulassungsbescheid die Verpflichtung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G insoweit konkretisiert worden ist, als das genehmigte Programm als ein solches „mit hohem Regionalbezug“ und im Wortprogramm unter anderem mit „Berichte(n) mit Bezug zum … kulturellen Leben“ definiert wird.
Auch private Hörfunkveranstalter unterliegen damit einem gesetzlichen Programmauftrag zur Darstellung des kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet, auch wenn dieser gesetzliche Auftrag gegenüber demjenigen für den ORF zur Vermittlung und Förderung eines vielfältigen kulturellen Angebots in abgeschwächter Form erfolgt. Auch für private Hörfunkveranstalter ist damit aber davon auszugehen, dass es keinen „üblichen Verkehrsgebrauch“ gibt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009