RS Bks 2009/12/14 611.030/0001-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2009
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Norm

PrR-G §16 Abs2
PrR-G §19 Abs3
  1. PrR-G § 16 heute
  2. PrR-G § 16 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 16 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 1.7.2009, Zl. 2009/04/0079, ist der Bundeskommunikationssenat zunächst der Auffassung, dass die berufungsgegenständlichen Hinweise auf die Greifvogelschau auf der Burg Landskron und das Freilichtmuseum der Keltenwelt Frög Hinweise auf Kulturveranstaltungen sind, die unter den Programmauftrag des § 16 Abs. 2 PrR-G fallen.Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 1.7.2009, Zl. 2009/04/0079, ist der Bundeskommunikationssenat zunächst der Auffassung, dass die berufungsgegenständlichen Hinweise auf die Greifvogelschau auf der Burg Landskron und das Freilichtmuseum der Keltenwelt Frög Hinweise auf Kulturveranstaltungen sind, die unter den Programmauftrag des Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G fallen.

Damit sind aber auf die vorliegenden Veranstaltungshinweise jene Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandselements der Entgeltlichkeit zu übertragen, die der VwGH für Hinweise auf Kulturveranstaltungen durch den ORF entwickelt hat. Im konkreten Fall der A.K. wird dies noch dadurch verstärkt, dass dieser gegenüber von der KommAustria in ihrem Zulassungsbescheid die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 2 PrR-G insoweit konkretisiert worden ist, als das genehmigte Programm als ein solches „mit hohem Regionalbezug“ und im Wortprogramm unter anderem mit „Berichte(n) mit Bezug zum … kulturellen Leben“ definiert wird.Damit sind aber auf die vorliegenden Veranstaltungshinweise jene Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandselements der Entgeltlichkeit zu übertragen, die der VwGH für Hinweise auf Kulturveranstaltungen durch den ORF entwickelt hat. Im konkreten Fall der A.K. wird dies noch dadurch verstärkt, dass dieser gegenüber von der KommAustria in ihrem Zulassungsbescheid die Verpflichtung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G insoweit konkretisiert worden ist, als das genehmigte Programm als ein solches „mit hohem Regionalbezug“ und im Wortprogramm unter anderem mit „Berichte(n) mit Bezug zum … kulturellen Leben“ definiert wird.

Auch private Hörfunkveranstalter unterliegen damit einem gesetzlichen Programmauftrag zur Darstellung des kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet, auch wenn dieser gesetzliche Auftrag gegenüber demjenigen für den ORF zur Vermittlung und Förderung eines vielfältigen kulturellen Angebots in abgeschwächter Form erfolgt. Auch für private Hörfunkveranstalter ist damit aber davon auszugehen, dass es keinen „üblichen Verkehrsgebrauch“ gibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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