Norm
ORF-G §13 Abs7Leitsatz
Dem ORF ist nach Auffassung des BKS für die Hinweise auf die Sonderausstellung „Hirsche weltweit“ kein Entgelt bzw. sonstige Gegenleistung zugeflossen. Die Gewährung von Freikarten für Pressemitarbeiter zum Zweck der journalistischen Information entspricht einer Branchenübung. Daraus war kein synallagmatisches Verhältnis abzuleiten. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine Kostenersparnis des ORF, die ihm als Entgelt zuzurechnen gewesen wären. Es konnte auch kein entgeltliches Austauschverhältnis zwischen dem Schauspielhaus und dem ORF Steiermark im Hinblick auf die Veranstaltungshinweise nachgewiesen werden.
Da somit weder die Veranstaltungshinweise betreffend die Sonderausstellung „Hirsche Weltweit“ noch die Hinweise betreffend Theateraufführungen des Schauspielhauses Werbung gemäß § 13 Abs. 1 ORF-G darstellten, liegt keine Verletzung des Regionalwerbeverbots vor.Da somit weder die Veranstaltungshinweise betreffend die Sonderausstellung „Hirsche Weltweit“ noch die Hinweise betreffend Theateraufführungen des Schauspielhauses Werbung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G darstellten, liegt keine Verletzung des Regionalwerbeverbots vor.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010