Norm
ORF-G §4 Abs1Leitsatz
Der BKS kann sich den Ausführungen des ORF in Bezug auf die Begründung der die Auszeichnung vergebenden Jury anschließen, dass diese zumindest isoliert von den weiteren Aussagen betrachtet noch als ein dem Charakter des Programms Ö1 entsprechender fachlicher Kommentar über zwei österreichische Künstler angesehen werden können. Hinzu tritt aber, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser qualitativen Bewertung ein Hinweis auf eine konkrete Bezugsquelle erfolgt.
Im Sinne der jüngeren Judikatur des VwGH kann der Umstand, dass dem ORF mit § 4 Abs. 1 Z 6 und 7 die Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion und die Vermittlung eines vielfältigen Angebots zum Auftrag gemacht sind, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die im Rahmen der Sendung "Pasticcio" ausgestrahlten Passagen waren daher kommerzielle Werbung im Sinne von § 13 Abs. 1 ORF-G.Im Sinne der jüngeren Judikatur des VwGH kann der Umstand, dass dem ORF mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 die Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion und die Vermittlung eines vielfältigen Angebots zum Auftrag gemacht sind, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die im Rahmen der Sendung "Pasticcio" ausgestrahlten Passagen waren daher kommerzielle Werbung im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010