Norm
ORF-G §28 Abs6Leitsatz
Zu § 28 Abs. 6 bis 9 ORF-G:Zu Paragraph 28, Absatz 6 bis 9 ORF-G:
Die Wahlberechtigung nach § 28 Abs. 6 ORF-G kommt nicht bloß den bei der GIS im Sinne des § 2 Abs. 4 RGG als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zu. Allerdings muss spätestens zum im § 28 Abs. 9 Satz 4 ORF-G genannten Zeitpunkt ("Stichtag") von einem Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG eine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG bei der GIS über den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen eingegangen sein.Die Wahlberechtigung nach Paragraph 28, Absatz 6, ORF-G kommt nicht bloß den bei der GIS im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, RGG als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zu. Allerdings muss spätestens zum im Paragraph 28, Absatz 9, Satz 4 ORF-G genannten Zeitpunkt ("Stichtag") von einem Rundfunkteilnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RGG eine Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG bei der GIS über den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen eingegangen sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010