Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Der ORF hat durch die in der Sendung „Zeit im Bild 1“ am 7.10.2009 ausgestrahlte Berichterstattung über die Parlamentsenquete „Frauen in der Politik – mehr Frauen in die Politik“ § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt.Der ORF hat durch die in der Sendung „Zeit im Bild 1“ am 7.10.2009 ausgestrahlte Berichterstattung über die Parlamentsenquete „Frauen in der Politik – mehr Frauen in die Politik“ Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G verletzt.
Durch die Art der Berichterstattung – vor allem die bildliche Gestaltung mit Screenshots und die unmittelbare textliche Verknüpfung der Internetseite und des Frauenbilds der F. – entstand beim Durchschnittskonsumenten der Eindruck, dass die Aussagen auf der Webseite direkt mit den Beschwerdeführerinnen in Zusammenhang zu bringen sind und deren inhaltlichen Auffassungen geteilt werden. Durch die Darstellung in Bild und Text wurde eine Verbindung zur F. hergestellt, was im Kontext und in der Ausgestaltung des – ansonsten ausschließlich aus der Wiedergabe von Fakten und der Einblendung von Debattenbeiträgen der einzelnen Abgeordneten bestehenden – Beitrags eine „hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung“ entfaltet, die einen verzerrten Eindruck entstehen lässt. Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass diese Verknüpfung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts „aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden“ könnte.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010