Norm
ORF-G §13 Abs7Leitsatz
Aufgrund des § 13 Abs. 7 ORF-G letzter Satz ist durch die Definition der „Stunde“ als 24 gleichen Teilen eines Kalendertags davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Begriff „Tag“ die im allgemeinen Sprachgebrauch und in der österreichischen Rechtsordnung übliche Bedeutung des Kalendertags beigemessen hat. Jede andere Sichtweise würde bedeuten, dass alle Regelungen, die in einem Gesetz auf einen „Tag“ abstellen, mangels ausreichender Konkretisierung stets unterschiedlich und im Sinne der Usancen der von der Regelung betroffenen Branchen oder Berufs- oder Personengruppe/n ausgelegt werden müsste.Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G letzter Satz ist durch die Definition der „Stunde“ als 24 gleichen Teilen eines Kalendertags davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Begriff „Tag“ die im allgemeinen Sprachgebrauch und in der österreichischen Rechtsordnung übliche Bedeutung des Kalendertags beigemessen hat. Jede andere Sichtweise würde bedeuten, dass alle Regelungen, die in einem Gesetz auf einen „Tag“ abstellen, mangels ausreichender Konkretisierung stets unterschiedlich und im Sinne der Usancen der von der Regelung betroffenen Branchen oder Berufs- oder Personengruppe/n ausgelegt werden müsste.
Der verfahrensgegenständliche „Hinweis“ auf einen mitproduzierten Film, der nur allenfalls einmal in der Zukunft im Programm des ORF gezeigt wird, kann nicht als Hinweises auf „eigene Sendungen“ verstanden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010