Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
§ 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G differenziert nicht zwischen Rundfunk und Fernsehrundfunk oder einer sendungsspezifischen Rundfunkgebühr. Schon aufgrund des Wortlauts des geltenden § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G ist auf die Entrichtung der Rundfunkgebühr schlechthin abzustellen; Eine einschränkende Auslegung von § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G auf das Erfordernis hin, Unterstützer müssten die Rundfunkgebühr für die in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen konkret betroffene technische Übertragungsform von Rundfunk vorgesehenen Höhe entrichten, wäre daher nicht sachgerecht.Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G differenziert nicht zwischen Rundfunk und Fernsehrundfunk oder einer sendungsspezifischen Rundfunkgebühr. Schon aufgrund des Wortlauts des geltenden Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G ist auf die Entrichtung der Rundfunkgebühr schlechthin abzustellen; Eine einschränkende Auslegung von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G auf das Erfordernis hin, Unterstützer müssten die Rundfunkgebühr für die in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen konkret betroffene technische Übertragungsform von Rundfunk vorgesehenen Höhe entrichten, wäre daher nicht sachgerecht.
Der ORF hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine faktenbasierte, im Rahmen des Informationsauftrags des ORF relevante und sachlich dargestellte Nachricht gehandelt hat. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Unterlassung einer eingehenderen Auseinandersetzung der Schwierigkeiten von Betroffenen mit dem Kursprogramm liegt nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010