Norm
ORF-G §28 Abs6Leitsatz
Zu § 28 Abs. 6 bis 9 ORF-G:Zu Paragraph 28, Absatz 6 bis 9 ORF-G:
Das Anbieten bloß eines Abstimmungsverfahrens (Fax) stellt keine Rechtsverletzung dar.
Die vom ORF im Rahmen der Wahlordnung sich selbst auferlegte Ordnungsvorschrift, die Wahlformulare personalisiert zuzusenden, ist keine Bedingung, deren Nichteinhaltung vom Bundeskommunikationssenat als Verletzung des ORF-Gesetzes im Sinne des § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt werden könnte. Das Abstellen auf die (von der Gebührenpflicht unabhängige) Erfassung als Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs. 1 RGG für die Wahlberechtigung ist nicht zu beanstanden. Die Herbeiführung einer solchen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu lag – und zwar unabhängig von der Publikumsratswahl – ausschließlich im Verantwortungsbereich des einzelnen Rundfunkteilnehmers.Die vom ORF im Rahmen der Wahlordnung sich selbst auferlegte Ordnungsvorschrift, die Wahlformulare personalisiert zuzusenden, ist keine Bedingung, deren Nichteinhaltung vom Bundeskommunikationssenat als Verletzung des ORF-Gesetzes im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G festgestellt werden könnte. Das Abstellen auf die (von der Gebührenpflicht unabhängige) Erfassung als Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 2, Absatz eins, RGG für die Wahlberechtigung ist nicht zu beanstanden. Die Herbeiführung einer solchen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu lag – und zwar unabhängig von der Publikumsratswahl – ausschließlich im Verantwortungsbereich des einzelnen Rundfunkteilnehmers.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010