Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Zu § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G:Zu Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G:
Kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Das Wiederholen von im Zeitpunkt der Ausstrahlung gerichtlich untersagten Vorwürfen von strafbaren Handlungen ohne adäquate Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Unternehmens verletzt jedoch das Objektivitätsgebot. Weiters stellt das Versäumnis einer adäquaten Berücksichtigung der im Vorfeld zum Vorwurf von Gefälligkeiten gegenüber Beamten eingeholten Stellungnahme des betroffenen Unternehmens eine selektive und unvollständige Auswahl der Informationen im sensiblen Feld strafrechtsrelevanter Vorwürfe dar, die mit den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G nicht in Einklang zu bringen ist.Kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Das Wiederholen von im Zeitpunkt der Ausstrahlung gerichtlich untersagten Vorwürfen von strafbaren Handlungen ohne adäquate Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Unternehmens verletzt jedoch das Objektivitätsgebot. Weiters stellt das Versäumnis einer adäquaten Berücksichtigung der im Vorfeld zum Vorwurf von Gefälligkeiten gegenüber Beamten eingeholten Stellungnahme des betroffenen Unternehmens eine selektive und unvollständige Auswahl der Informationen im sensiblen Feld strafrechtsrelevanter Vorwürfe dar, die mit den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G nicht in Einklang zu bringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010