Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Ein E-Mail-Sendung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann bei der Behörde eingebracht, wenn sie von einem betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behröde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet;
Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem Sponsorhinweis „wurde Ihnen präsentiert von ‚Villacher Bier - Kärntens Lieblingsbier seit 1858 - Mei Villacher Bier - Prost’“ um einen Hinweis handelt, der die Definition von Werbung erfüllt; qualitativ-wertende Aussagen wie „Kärntens Lieblingsbier“ und „Mei Villacher Bier“ setzen eindeutige Anreize zum Erwerb von Waren und dienen der Absatzförderung;
Wenn die A.K. nun durch das Abspielen eines gestaltungsgleichen Werbetrenners zwischen den „A.K. Freizeittipps“ und der werblich gestalteten Sponsoransage letztlich Werbung von Werbung trennt, verliert der Werbetrenner seine Eignung zur eindeutigen Trennung. Eine Einspielung des Werbetrenners nach Beginn der Werbung widerspricht dem Schutzzweck des § 19 Abs. 3 PrR-G. Beim Niveau der Wahrnehmbarkeit ist auf den durchschnittlichen Radiohörer abzustellen.Wenn die A.K. nun durch das Abspielen eines gestaltungsgleichen Werbetrenners zwischen den „A.K. Freizeittipps“ und der werblich gestalteten Sponsoransage letztlich Werbung von Werbung trennt, verliert der Werbetrenner seine Eignung zur eindeutigen Trennung. Eine Einspielung des Werbetrenners nach Beginn der Werbung widerspricht dem Schutzzweck des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G. Beim Niveau der Wahrnehmbarkeit ist auf den durchschnittlichen Radiohörer abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010