TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 90/12/0295

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs6;
GÜGNov 02te 1970 Art4 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der N in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1990, Zl. 13-368/I Ra 198/17-1990, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0020, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes auf. Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Spruch seien § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 - DVG, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GG 1956), in der Fassung der 29. GG-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, es sei in Dienstrechtsangelegenheiten die oberste Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, jederzeit die Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Partei gewußt habe oder habe wissen müssen, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. § 13 DVG habe keine rückwirkende Kraft. Die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides richte sich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 24. Jänner 1977 habe das GG 1956 in der Fassung der 29. Novelle gegolten. Nach Zitierung des § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 6 GG 1956 sowie § 62 Abs. 3 leg. cit. fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, es sei mit dem schon zitierten Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 gemäß § 12 GG 1956 für die Beschwerdeführerin der 15. Dezember 1967 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1977 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 2a 1, allerdings ohne Berücksichtigung des Überstellungsverlustes, festgesetzt worden. § 12 Abs. 6 GG 1956 besage aber ausdrücklich, daß der nach § 62 leg. cit. vorgesehene Überstellungsverlust bei der Berechnung der Vorrückung zu berücksichtigen sei. Auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen habe die Beschwerdeführerin daher aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen können oder wissen müssen, daß der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widersprochen habe, da die Bestimmung des § 12 GG 1956 falsch angewandt worden sei. Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 DVG aufzuheben, wenn die Partei aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt habe erkennen können oder wissen müssen, daß der Inhalt des Bescheides rechtswidrig sei. Auf Grund dieser Umstände sei der Vorrückungsstichtagsbescheid vom 24. Jänner 1977 auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 DVG aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 hinsichtlich des Vorrückungsstichtages aufhebe, ohne einen Vorrückungsstichtag festzusetzen, obwohl der Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1988 mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden sei "bzw. eine rechtsbegründende Erledigung vorzunehmen war".

Bei diesem Einwand übersieht die Beschwerdeführerin, daß gemäß § 13 Abs. 1 DVG in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung ODER Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig ist, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Die belangte Behörde war daher nach Aufhebung ihres eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 vornehmenden Bescheides vom 16. November 1988 durch das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund des § 13 Abs. 1 DVG verpflichtet, bei Bejahung der Voraussetzungen dieser Bestimmung neuerlich mit einer Abänderung des genannten Bescheides vorzugehen; sie konnte sich vielmehr auch mit einer Aufhebung dieses Bescheides (nach den Ausführungen im Vorerkenntnis: mit Wirksamkeit ab Erlassung des angefochtenen Bescheides) begnügen und es der zuständigen Behörde überlassen, den Vorrückungsstichtag (mit Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides) neu festzusetzen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 VwGG, weil der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis nicht ausgesprochen hat, die belangte Behörde müsse im Falle der neuerlichen Gebrauchnahme von § 13 Abs. 1 DVG im abändernden Sinn entscheiden.

Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand, es sei der angefochtene Bescheid deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil "gesetzliche Grundlagen" nicht im Spruch, sondern in den Entscheidungsgründen anzuführen seien. Dem steht die nach § 1 Abs. 1 auch in Dienstrechtsverfahren geltende Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG entgegen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit u.a. unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen hat.

Die Beschwerde ist aber auch insoweit nicht im Recht, als sie es als "mangelhaft und rechtswidrig" erachtet, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides "lediglich allgemeine Ausführungen zu bestimmten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gemacht" und hiebei "in keiner Weise auf den wesentlichen Akteninhalt oder auf Umstände Bezug genommen hat, die im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (im Vorerkenntnis) von entscheidender Bedeutung sind".

Was zunächst den Hinweis auf das Vorerkenntnis betrifft, so verkennt die Beschwerdeführerin, daß mit ihm der Vorbescheid der belangten Behörde vom 16. November 1988 primär ("schon deshalb, also unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 1 DVG vorlag") deshalb aufgehoben wurde, weil die belangte Behörde einer Maßnahme nach § 13 Abs. 1 DVG rückwirkende Kraft beigemessen hat; erst im Anschluß daran wurde dann zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 DVG nach Darlegung der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ausgeführt, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren "in einer sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren Weise darzulegen haben, gegen welche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 im Zeitpunkt seiner Erlassung vom 12. Februar 1977 (ausgehend von dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt) ihrer Auffassung nach verstoßen hat und inwiefern die Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - diesen Verstoß erkennen konnte". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf die nach der eben zitierten Passage des Vorerkenntnisses bedeutsamen "Umstände" nicht nur "Bezug genommen", sondern sie aus nachstehenden Gründen im Sinne des Vorerkenntnisses auch ausreichend dargelegt:

Die von der belangten Behörde als (für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 nunmehr maßgebend erachteten) Bestimmungen des GG 1956 in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 12. Februar 1977 anzuwendenden Fassung vor der insoweit erst am 1. Juni 1977 in Kraft getretenen 30. GG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, lauten:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung anrechenbar wären.

Überstellung

§ 62.

...

(3) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen L 2b in eine der Verwendungsgruppe L 2a überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe in einer der Verwendungsgruppen L 2b notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er überstellt wird."

Demnach war - sachverhaltsbezogen - zu klären, ob die nach dem Beiblatt des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GG zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzten Zeiten vom 1. September 1963 bis 31. August 1965 sowie vom 8. September 1975 bis 31. Jänner 1977 im Sinne des ersten Halbsatzes des § 12 Abs. 6 GG 1956 "nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist".

Die belangte Behörde hat dies verneint und demgemäß wegen des dann eintretenden (auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) "Überstellungsverlustes" nach dem zweiten Halbsatz des § 12 Abs. 6 GG 1956 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 leg. cit. den Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 als rechtswidrig erachtet.

Bei der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 12 Abs. 6 GG 1956 bedurfte es keines ausdrücklichen Bezuges auf den "wesentlichen Akteninhalt" (gemeint: den dem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalt); die belangte Behörde konnte vielmehr bei ihrer rechtlichen Beurteilung ohne ausdrückliche Feststellungen davon ausgehen (und ging auch davon aus), weil dieser Sachverhalt mit dem im Verfahren auf Feststellung des Vorrückungsstichtages von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten und nachgewiesenen Umständen ident war: Bei dem dem Tag der Anstellung zur Gänze vorangesetzten Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 handelte es sich um von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Zeiten als Vertragslehrerin in Burgenland (vom 1. September 1963 bis 31. August 1965) und in der Steiermark (vom 8. September 1975 bis 31. Jänner 1977). Am 20. Mai 1976 legte die Beschwerdeführerin die Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen mit Erfolg ab und ersuchte unter Hinweis darauf mit Schreiben vom 2. Juni 1976 um die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Dies erfolgte (nachdem sie vorerst mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1976 in sinngemäßer Anwendung des Art. IV Abs. 1 der zweiten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 244, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 des Entlohnungsschemas I L eingereiht worden war) mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20. Dezember 1976. Danach wurde sie "gemäß §§ 9 und 10 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1977 zum provisorischen Lehrer auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2 b 1, Dienstzweig Nr. 56 (Volksschullehrer), bei gleichzeitiger Überleitung gemäß Art. IV Abs. 2 der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 240/1970, auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2 a 1, Dienstzweig Nr. 27, im Personalstand der steiermärkischen Pflichtschullehrer ernannt".

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 erster Halbsatz GG 1956 verneint. Denn von den mehrfach genannten Zeiten der Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin der Länder Burgenland und Steiermark lagen jedenfalls mehr als zwei Jahre vor der "Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2a, in der die Anstellung erfolgt", nämlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen (vgl. Art. IV Abs. 2 in Verbindung mit Art. II Teil B und Teil C der zweiten

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 244).

Diesen Verstoß des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 gegen § 12 Abs. 6 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 62 Abs. 3 GG 1956 mußte die Beschwerdeführerin aber im Sinne der Darlegungen im Vorerkenntnis wissen, weil sie - die Kenntnis der eben genannten Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Inhalt des Bescheides einschließlich des einen integrierenden Bestandteil bildenden Beiblattes erkennen konnte, daß er den eben genannten zwingenden Rechtsvorschriften des GG 1956 widersprach.

Die Aufhebung des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 24. Jänner 1977 (mit Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides) war daher im Sinne des § 13 Abs. 1 DVG zulässig. Daß der Landesschulrat für Steiermark bei späteren Personalmaßnahmen von seinem Bescheid vom 24. Jänner 1977 ausging (so nach den Beschwerdeausführungen bei der Definitivstellung und der Mitteilung der Führung des Amtstitels Volksschuloberlehrer) stand der Aufhebung des mehrfach genannten Bescheides vom 24. Jänner 1977 nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120295.X00

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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