Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Verletzung des Objektivitätsgebots dadurch, dass der ORF die stellvertretende Bundessprecherin der Beschwerdeführerin nicht als Vertreterin an der am 24. Dezember 2009 ausgestrahlten Diskussionsrunde der "Bundesvorsitzenden der politischen Parteien" in der Sendung "Licht ins Dunkel" teilnehmen ließ;
Es kann in bestimmten Konstellationen eine sachliche Rechtfertigung darstellen, sich im Zuge einer Diskussionsveranstaltung gerade nicht bevorstehenden Wahlen widmen zu wollen (…) und daher keiner Partei eine (dem Thema unangemessene) Möglichkeit einzuräumen, "Wahlkampf" zu betreiben.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine bestimmte Person als Funktionsträger der politischen Partei ausgewiesen und damit in dieser Funktion auch vom ORF aus den genannten Gründen zu akzeptieren ist. Wählt der ORF ein bestimmtes allgemeines Kriterium wie hier dasjenige des/der Bundesvorsitzenden, dann muss er dieses Kriterium aber gegenüber allen eingeladenen politischen Parteien gleichermaßen anwenden und gelten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010