RS Bks 2010/6/2 611.123/0001-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2010
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Norm

PrR-G §3 Abs1
PrR-G §3 Abs2
PrR-G §5
PrR-G §6
PrR-G §12
PrR-G §13 Abs1
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Bei der Betrachtung des Marktangebotes kann nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspricht, sodass Eigendefinitionen nicht von Relevanz sein können. Ob ein Format höhere „Beliebtheitswerte“ aufweist, ist nicht von Relevanz, weil unklar bleibt, auf welches der gesetzlichen Auswahlkriterien sich dies beziehen könnte. Es gelang nicht, davon zu überzeugen, dass beinahe alle im Versorgungsgebiet empfangbaren Programme Rockformate darstellen würden. Es ist, dass es nach den gesetzlichen Auswahlkriterien darauf ankäme, welches der beiden Programme voraussichtlich eine größere Anzahl von HörerInnen würde. Bei „einem neuartigen Zugang neue Werbekunden zum Radio zu holen, wovon die gesamte Mediengattung profitieren würde“, kann der BKS nicht nachvollziehen, inwieweit diese Intention einem der gesetzlichen Auswahlkriterien entspräche. Die Auslegung, dass kein gesetzmäßiger Antrag der Berufungsgegnerin vorläge, würde der Regelung des § 12 PrR-G einen sinnlosen Inhalt unterstellen, weil nicht ersichtlich wäre, warum schon in einem Antrag nach § 12 PrR-G Abs. 1 sämtliche Angaben zu § 5 PrR-G zu erstatten wären.Bei der Betrachtung des Marktangebotes kann nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspricht, sodass Eigendefinitionen nicht von Relevanz sein können. Ob ein Format höhere „Beliebtheitswerte“ aufweist, ist nicht von Relevanz, weil unklar bleibt, auf welches der gesetzlichen Auswahlkriterien sich dies beziehen könnte. Es gelang nicht, davon zu überzeugen, dass beinahe alle im Versorgungsgebiet empfangbaren Programme Rockformate darstellen würden. Es ist, dass es nach den gesetzlichen Auswahlkriterien darauf ankäme, welches der beiden Programme voraussichtlich eine größere Anzahl von HörerInnen würde. Bei „einem neuartigen Zugang neue Werbekunden zum Radio zu holen, wovon die gesamte Mediengattung profitieren würde“, kann der BKS nicht nachvollziehen, inwieweit diese Intention einem der gesetzlichen Auswahlkriterien entspräche. Die Auslegung, dass kein gesetzmäßiger Antrag der Berufungsgegnerin vorläge, würde der Regelung des Paragraph 12, PrR-G einen sinnlosen Inhalt unterstellen, weil nicht ersichtlich wäre, warum schon in einem Antrag nach Paragraph 12, PrR-G Absatz eins, sämtliche Angaben zu Paragraph 5, PrR-G zu erstatten wären.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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