Norm
ORF-G §14 Abs8Leitsatz
Zu § 14 Abs. 8 ORF-G:Zu Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G:
Für die Beurteilung des Vorliegens einer „Sendung“ ist vor allem der Eindruck des durchschnittlichen Zusehers als Maßstab heranzuziehen; im Wege einer Gesamtbetrachtung sind Kriterien wie primär der inhaltliche Zusammenhang zwischen Sendungsteilen, ihre formale Gestaltung und ihre zeitliche Abfolge zu bewerten. Inhaltliche Abgrenzung der Sendungsteile Backstage/Chili weder in thematischer noch journalistischer Hinsicht ersichtlich. Auf formaler Ebene liegen zwar Unterschiede vor, es wird jedoch deutlich ein Bezug der beiden Sendungsteile in Wort und Bild hergestellt sowie ein Spannungsbogen als Überleitung aufgebaut. Auch gemeinsame Darstellung der beiden Sendungsteile auf den Webseiten des ORF stützt Annahme einer einheitlichen Sendung. Verstoß gegen das Unterbrechungsverbot und Verhängung einer Verwaltungsstrafe.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010