Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Nach Ansicht des Bundeskommunikationssenats konnte der ORF ausreichend darlegen, dass er sich bei seiner Einladungspolitik im Zusammenhang mit der inkriminierten Diskussionssendung der Spitzenkandidaten einerseits sowie der TV-Studiogespräche andererseits von sachlichen und objektiven Kriterien hat leiten lassen, wenn er ausschließlich Vertreter der zum damaligen Zeitpunkt im Landtag vertretenen Parteien eingeladen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010