Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Die Überprüfung der mit der Beschwerde eingebrachten Unterschriftenlisten durch die Gebühren Info Service GmbH (GIS) hat ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst nicht die Rundfunkgebühr entrichtet und von dieser nicht befreit ist. Das Vorliegen einer Befreiung wurde auch nicht behauptet. Die – amtswegig zu prüfenden – Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G liegen demzufolge nicht vor.Die Überprüfung der mit der Beschwerde eingebrachten Unterschriftenlisten durch die Gebühren Info Service GmbH (GIS) hat ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst nicht die Rundfunkgebühr entrichtet und von dieser nicht befreit ist. Das Vorliegen einer Befreiung wurde auch nicht behauptet. Die – amtswegig zu prüfenden – Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G liegen demzufolge nicht vor.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin, über den ORF eine Geldstrafe zu verhängen, hat der Bundeskommunikationssenat - abgesehen davon, dass keine festgestellte Rechtsverletzung vorliegt - ausgesprochen, dass nach dem Grundsatz der Offizialmaxime im Verwaltungsstrafverfahren und der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu diesem Prinzip, niemandem ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass jemand – aus welchem Grund auch immer – einer Strafverfolgung ausgesetzt wird (vgl. etwa VwSlg. 7483 A/1969). Insbesondere kommt aber im Rahmen einer Beschwerde nach § 36 ORF-G aufgrund des klaren Wortlautes des § 37 Abs. 1 ORF-G die Abwicklung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Betracht, sodass der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.Zum Antrag der Beschwerdeführerin, über den ORF eine Geldstrafe zu verhängen, hat der Bundeskommunikationssenat - abgesehen davon, dass keine festgestellte Rechtsverletzung vorliegt - ausgesprochen, dass nach dem Grundsatz der Offizialmaxime im Verwaltungsstrafverfahren und der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu diesem Prinzip, niemandem ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass jemand – aus welchem Grund auch immer – einer Strafverfolgung ausgesetzt wird vergleiche etwa VwSlg. 7483 A/1969). Insbesondere kommt aber im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G die Abwicklung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Betracht, sodass der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010