Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Keine Verletzung des Objektivitätsgebotes dadurch vor, dass der ORF eine Partei nicht in die Berichterstattung in der Sendung "Niederösterreich heute" einbezogen hat, die einen Vorwahlbericht zur Gemeinderatswahl in Niederösterreich in der Gemeinde Bad Vöslau enthalten hat. Der BKS konnte davon ausgehen, dass die BF jedenfalls auch in einem allgemeinen Vorbericht ebenso zu Wort gekommen ist wie in einem Bericht über die Wahlplakate- und kampagnen der Parteien. Darüber hinaus wurde über die Auftaktveranstaltung aller im Landtag vertretenen Parteien berichtet. Dem BKS ist nicht ersichtlich, warum im Lichte des Objektivitätsgebots angesichts dieser Tatsachen gerade im Fall der Sendung vom 5.3.2010 eine Erwähnung der G zwingend erforderlich gewesen wäre. Die BF legt auch nicht dar, warum gerade diese Sendung von ihr als "nicht substituierbar" angesehen wird und ein Anspruch auf Präsenz in dieser Sendung bestehen sollte.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010