RS Bks 2010/9/2 611.989/0011-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §36 Abs1
ORF-G §37 Abs1
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Kein Verstoß gegen § 10 ORF-G. Zwar wirft die Erwähnung, dass Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche laufen, aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten kein gutes Bild auf die BF. Diese Erwähnung ist auch zweifellos geeignet, den Ruf zu schädigen. Allerdings konnte der ORF durch Vorlage von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahrensunterlagen darlegen, dass der Erwähnung mutmaßlich strafrechtsrelevanter Aktivitäten eingehende Recherchearbeiten zugrunde lagen. Zum anderen wurde im Hinblick auf die erwähnten Betrugsvorwürfe auch betont, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags lediglich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt wurden und nicht der Eindruck erweckt, dass durch den dargestellten Sachverhalt zwingend strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht wären. Die Verwendung eines „versteckten Mikrophons“ greift in die in vielfacher Weise geschützte Rechtssphäre ein. Das Argument, dass die Redakteurin das Mikrophon sichtbar getragen habe, vermag noch nicht zu überzeugen. [Es] konnte der Mitarbeiter der S. nicht davon ausgehen, dass der Dialog aufgezeichnet und gesendet wird. Der Eingriff in die Unternehmenssphäre erweist sich als nicht schwerwiegend, da der Mitarbeiter keinerlei inhaltliche Auskünfte erteilte. Durch die Ausstrahlung der Wortmeldungen konnte weder der Verdacht der mutmaßlich strafrechtsrelevanten Aktivitäten erhärtet werden, noch der Erstbeschwerdeführerin mangels Preisgabe von unternehmensrelevanten Informationen ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.Kein Verstoß gegen Paragraph 10, ORF-G. Zwar wirft die Erwähnung, dass Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche laufen, aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten kein gutes Bild auf die BF. Diese Erwähnung ist auch zweifellos geeignet, den Ruf zu schädigen. Allerdings konnte der ORF durch Vorlage von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahrensunterlagen darlegen, dass der Erwähnung mutmaßlich strafrechtsrelevanter Aktivitäten eingehende Recherchearbeiten zugrunde lagen. Zum anderen wurde im Hinblick auf die erwähnten Betrugsvorwürfe auch betont, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags lediglich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt wurden und nicht der Eindruck erweckt, dass durch den dargestellten Sachverhalt zwingend strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht wären. Die Verwendung eines „versteckten Mikrophons“ greift in die in vielfacher Weise geschützte Rechtssphäre ein. Das Argument, dass die Redakteurin das Mikrophon sichtbar getragen habe, vermag noch nicht zu überzeugen. [Es] konnte der Mitarbeiter der S. nicht davon ausgehen, dass der Dialog aufgezeichnet und gesendet wird. Der Eingriff in die Unternehmenssphäre erweist sich als nicht schwerwiegend, da der Mitarbeiter keinerlei inhaltliche Auskünfte erteilte. Durch die Ausstrahlung der Wortmeldungen konnte weder der Verdacht der mutmaßlich strafrechtsrelevanten Aktivitäten erhärtet werden, noch der Erstbeschwerdeführerin mangels Preisgabe von unternehmensrelevanten Informationen ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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