Norm
ORF-G §10 Abs1Leitsatz
Kein Verstoß gegen § 10 ORF-G. Zwar wirft die Erwähnung, dass Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche laufen, aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten kein gutes Bild auf die BF. Diese Erwähnung ist auch zweifellos geeignet, den Ruf zu schädigen. Allerdings konnte der ORF durch Vorlage von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahrensunterlagen darlegen, dass der Erwähnung mutmaßlich strafrechtsrelevanter Aktivitäten eingehende Recherchearbeiten zugrunde lagen. Zum anderen wurde im Hinblick auf die erwähnten Betrugsvorwürfe auch betont, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags lediglich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt wurden und nicht der Eindruck erweckt, dass durch den dargestellten Sachverhalt zwingend strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht wären. Die Verwendung eines „versteckten Mikrophons“ greift in die in vielfacher Weise geschützte Rechtssphäre ein. Das Argument, dass die Redakteurin das Mikrophon sichtbar getragen habe, vermag noch nicht zu überzeugen. [Es] konnte der Mitarbeiter der S. nicht davon ausgehen, dass der Dialog aufgezeichnet und gesendet wird. Der Eingriff in die Unternehmenssphäre erweist sich als nicht schwerwiegend, da der Mitarbeiter keinerlei inhaltliche Auskünfte erteilte. Durch die Ausstrahlung der Wortmeldungen konnte weder der Verdacht der mutmaßlich strafrechtsrelevanten Aktivitäten erhärtet werden, noch der Erstbeschwerdeführerin mangels Preisgabe von unternehmensrelevanten Informationen ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.Kein Verstoß gegen Paragraph 10, ORF-G. Zwar wirft die Erwähnung, dass Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche laufen, aus der Sicht eines Durchschnittskonsumenten kein gutes Bild auf die BF. Diese Erwähnung ist auch zweifellos geeignet, den Ruf zu schädigen. Allerdings konnte der ORF durch Vorlage von staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahrensunterlagen darlegen, dass der Erwähnung mutmaßlich strafrechtsrelevanter Aktivitäten eingehende Recherchearbeiten zugrunde lagen. Zum anderen wurde im Hinblick auf die erwähnten Betrugsvorwürfe auch betont, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags lediglich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt wurden und nicht der Eindruck erweckt, dass durch den dargestellten Sachverhalt zwingend strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht wären. Die Verwendung eines „versteckten Mikrophons“ greift in die in vielfacher Weise geschützte Rechtssphäre ein. Das Argument, dass die Redakteurin das Mikrophon sichtbar getragen habe, vermag noch nicht zu überzeugen. [Es] konnte der Mitarbeiter der S. nicht davon ausgehen, dass der Dialog aufgezeichnet und gesendet wird. Der Eingriff in die Unternehmenssphäre erweist sich als nicht schwerwiegend, da der Mitarbeiter keinerlei inhaltliche Auskünfte erteilte. Durch die Ausstrahlung der Wortmeldungen konnte weder der Verdacht der mutmaßlich strafrechtsrelevanten Aktivitäten erhärtet werden, noch der Erstbeschwerdeführerin mangels Preisgabe von unternehmensrelevanten Informationen ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010