RS Bks 2010/9/2 611.146/0004-BKS/2010

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Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Zu § 6 PrG-G:Zu Paragraph 6, PrG-G:

Es wurde von der KommAustria nicht erhoben, dass doch ein jedenfalls in wesentlichen Teilen mit dem Programm des Berufungsgegners identes Programm den Großraum Innsbruck versorgt. Zwar hat die KommAustria das vorhandene Angebot der auf Grundlage einer österreichischen Zulassung veranstalteten Programme dargestellt, dem Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass sich die KommAustria mit den "Ähnlichkeiten" zwischen dem vom Berufungsgegner geplanten Programm und dem bereits auf der Frequenz 104,8 MHz empfangbaren Programm auseinandergesetzt hätte. Insbesondere deshalb wurde auch nicht der Frage nachgegangen, inwieweit dieses Programmangebot allenfalls rechtlich tatsächlich einem österreichischen Veranstalter aufgrund welcher konkreten Vereinbarungen "zuzurechnen" ist. In GZ 611.092/002-BKS/2002 ist der BKS dem Argument entgegengetreten, es müssten bei der Beurteilung des Marktangebots auch die Formate der aus dem benachbarten Ausland "einstrahlenden" Sender berücksichtigt werden. Der BKS sieht keine Veranlassung, davon prinzipiell abzuweichen. Dies schließt es aber nicht aus, dass im Rahmen der Ergebnisse des Verfahrens der Umstand Berücksichtigung finden muss, dass das Programmangebot zweier im Versorgungsgebiet empfangbarer Programme über erhebliche Strecken inhaltlich ident ist und sich Belege dafür ergeben, dass R.M. Südtirol Sendungen des Berufungsgegners übernimmt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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